Kitas: Bestehende Gebührensatzung muss beibehalten werden

Angesichts der anhaltenden und in ihrem Ergebnis bisher unbefriedigenden Debatte um die Neufassung der Kita-Gebührensatzung fordern BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Halle, die derzeit gültige Kita-Gebührensatzung so lange beizubehalten, bis eine Geschwisterermäßigung rechtlich zulässig ist. Hierzu muss der Landtag das sogenannte KiFöG entsprechend ändern.

Dietmar Weihrich
Dietmar Weihrich

„Für uns ist die Geschwisterermäßigung ein unverzichtbarer Bestandteil der Satzung. Eine Zustimmung zu einer Satzung, die keine Geschwisterermäßigung vorsieht, kommt für mich nicht in Frage. Ich werde deshalb im Stadtrat beantragen, die Behandlung der Satzung zu verschieben bis auf Landesebene entsprechend gehandelt wurde“, so der grüne Stadtrat Dietmar Weihrich. „Familienfreundlichkeit bedeutet in starkem Maße auch eine Förderung von Mehrkindfamilien. Die Ausgaben des täglichen Bedarfs für Kinder steigen in Mehrkindfamilien besonders, da dort der prozentuale Anteil der Ausgaben für die Kinder am Gesamteinkommen entsprechend höher ist. Auf diese Situation müssen wir auch auf kommunaler Ebene reagieren. Die Geschwisterermäßigung bei den Kita-Gebühren ist hierfür das geeignete Instrument. Es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass das maßgebliche Landesgesetz (KiFöG LSA) – im Gegensatz zum zugrundeliegenden Bundesgesetz – bei einer pauschalen Gebühr die Geschwisterermäßigung ausschließt. Hier besteht im Landtag dringender Handlungsbedarf, denn schließlich sehen auch die derzeit gültigen Satzungen u.a. in Magdeburg und Dessau-Roßlau Ermäßigungen für Geschwisterkinder vor. Ich fordere daher die Landtagsabgeordneten auf, die gesetzlichen Regelungen unverzüglich zu ändern“, so Weihrich weiter.

Hintergrund:

Nach dem Wortlaut des § 13 KiFöG LSA („Die Träger von Tageseinrichtungen können die Elternbeiträge für ihre Tageseinrichtungen nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder Zahl der Familienangehörigen staffeln“) ist eine Reduzierung des Elternbeitrages nach der Kinderzahl unzulässig. In einem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg bestätigt, dass Geschwistermäßigungen ausscheiden, wenn eine pauschale Gebühr erhoben wird.

Durch die landesrechtliche Regelung wird die zugrundeliegende bundesrechtliche Reglung stark eingeschränkt. (§ 90 SGB VIII Abs. 1 Satz 2 „Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden.“). Nach der bundesrechtlichen Regelung besteht großer Handlungsspielraum, der auch pauschale Regelungen mit Geschwisterermäßigung einschließt. Die Kommunen in Sachsen-Anhalt sind jedoch an das Landesrecht gebunden und können keine Satzungen beschließen, die Pauschalgebühren mit Ermäßigungen vorsehen bzw. müssten die bestehenden Satzungen ändern.