Keine Genehmigung der LOGOIL-Anlage in Heide-Süd!

Nachdem bekannt wurde, dass das Landesverwaltungsamt die umstrittene Abfallverwertungsanlage der Firma LOGOIL genehmigt hat, fordern die Bündnisgrünen ein Einschreiten der Stadt. „Wir waren schon immer der Auffassung, dass der Standort für die Errichtung einer derartigen Anlage nicht geeignet ist. Darüber hinaus hatte der Stadtrat im Jahre 1997 die Errichtung solcher Anlagen in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeschlossen. Es ist schon ein ziemlich einmaliger Vorgang, dass die Verwaltung den Willen des Stadtrates ignoriert, einen fehlerhaften Bebauungsplan zur Genehmigung einreicht und auf dieser Grundlage dann eine Anlage genehmigt wird, die ausdrücklich ausgeschlossen werden sollte,“ so der grüne Stadtrat Dietmar Weihrich.

„Die Stadt hatte im Genehmigungsverfahren eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. Danach sei der zugrundeliegende Bebauungsplan als „rechtlich nicht zustande gekommen“ zu bewerten und außerdem nach dem Baugesetz nicht zulässig. Nun hat sich aber das Landesverwaltungsamt dieser Darstellung nicht angeschlossen und die Anlage auf der Grundlage des fehlerhaften Bebauungsplanes genehmigt. Darüber hinaus hatte die Stadt Halle im Verfahren erklärt, dass die Anlage als „normale“ Abfallverwertungsanlage am Standort nicht zulässig sei. Dennoch wurde die Anlage nun als solche (und nicht als Forschungsanlage) genehmigt.“

„Wir fordern daher im Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner sowie der ansässigen Forschungseinrichtungen von der Stadt, geeignete Rechtsmittel gegen die Anlage einzulegen. Mit diesen rechtlichen Mitteln soll die Sichtweise der Stadt im Genehmigungsverfahren durchgesetzt werden. Es muss verhindert werden, dass die Anlage an dem ins Auge gefassten Standort errichtet wird. Dies würde auch dem Willen des Stadtrates entsprechen“, ergänzt Lisa Krausbeck, Vorsitzende der Bündnisgrünen in Halle.

Hintergrund:

Noch im Rahmen letzten Stadtratsitzung hat Dr. Pohlack auf Anfrage hin dargestellt, dass die Anlage planungsrechtlich (im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsgesetz) auf der Grundlage von § 34 BauGB zu beurteilen sei (§ 34 BauGB regelt das Bauen im Innenbereich, d.h. in bebauten Gebieten, für die kein Bebauungsplan existiert). Die Verwaltung der Stadt Halle hatte auch in der Stellungnahme im Genehmigungsverfahren argumentiert, dass der Bebauungsplan nicht gültig sei, weil er nicht dem Beschluss des Stadtrates entspricht. Der Stadtrat hatte nämlich seinerzeit verlangt, die Zulässigkeit von „Unternehmen der technologischen Wirtschaft“ aus dem Entwurf des Bebauungsplanes zu streichen. Was aber wiederum die Stadt nicht umgesetzt und den Plan in der alten (falschen) Fassung beim Regierungspräsidium zur Genehmigung eingereicht hatte. Deshalb sei der Plan nach Auffassung der Stadt rechtlich nicht zustande gekommen.

Der Genehmigungsbescheid für die Anlage geht aber von der Gültigkeit des Planes in der falschen Fassung aus, was gleichzeitig die Zulässigkeit des Vorhabens bedeuten würde. Das Landesverwaltungsamt ist somit der Stadt weder in der Sichtweise zum Bebauungsplan gefolgt, noch hinsichtlich der Betrachtung des Vorhabens.

Hinzu kommt, dass die Stadt eindeutig dargestellt hatte, dass das Vorhaben als „normale“ Abfallverwertungsanlage nicht zulässig sei. Aber als ebensolche hat das Landesverwaltungsamt die Anlage genehmigt.